Dekret über die katholischen Ostkirchen
Dem Konzil liegt die Sorge für die Ostkirchen sehr am Herzen. Die dortige Überlieferung geht über die Kirchenväter auf die Apostel zurück und bildet ein Stück des von Gott geoffenbarten Erbgutes der Gesamtkirche.
Das Konzil wünscht, dass die Ostkirchen zur Bewältigung ihrer Aufgaben mit frischer apostolischer Kraft neu erblühen und hat darum neben den Anordnungen für die Gesamtkirche auch die folgenden Beschlüsse gefasst. Weitere Entscheidungen überlässt es den orientalischen Synoden sowie dem Apostolischen Stuhl.
Alle folgenden Bestimmungen haben Gültigkeit bis die Katholische Kirche mit den getrennten Ostkirchen zur vollen Gemeinschaft zusammenfinden. Bis dahin ist allen Gläubigen das Gebet für die Einheit dringendst ans Herz gelegt.
Die katholische Kirche besteht aus verschiedenen Teilkirchen bzw. Riten, die eine Einheit in der Vielheit darstellen. Auf diese Weise können verschiedene Traditionen den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten angepasst sein und dennoch gemeinsam die eine Kirche darstellen: individuell in Riten (Liturgie), kirchlichem Recht und geistigem Erbgut, in gleicher Weise geeint unter der Führung des Bischofs von Rom, so dass keine einzelne Teilkirche gegenüber anderen einen Vorrang hat.
Zur Entfaltung der verschiedenen Riten sind alle Hirten aufgerufen, für die Gläubigen Pfarreien und eigene Hierarchien zu errichten, die eigene Tradition zu bewahren und alle über die praktischen Regeln für die Beziehungen der einzelnen Riten zu unterrichten. Der Apostolische Stuhl wird dabei als höchster Schiedsrichter über die Beziehungen der Teilkirchen zueinander in ökumenischem Geiste den Erfordernissen Rechnung tragen.
Das Konzil betrachtet die Geschichte und Überlieferungen der Ostkirchen als echtes Erbgut der gesamten Kirche Christi und erklärt: Die Kirchen des Ostens wie auch des Westens haben das volle Recht und die Pflicht, sich jeweils nach ihren eigenen Grundsätzen zu richten, die sie durch ihr ehrwürdiges Alter empfehlen, den Gewohnheiten ihrer Gläubigen besser entsprechen und der Sorge um das Seelenheil angemessener erscheinen.
Die orientalischen Kirchen sollen ihre rechtmäßigen liturgischen Bräuche selbständig bewahren und vertiefen, falls sie von ihrer Tradition abkommen, sollen sie sich wieder auf diese zurückbesinnen. Westlichen Orden und Gemeinschaften, die in östlichen Ländern wirken, wird dringend empfohlen, nach Möglichkeit Häuser oder auch Provinzen des östlichen Ritus zu errichten. Jeder, der durch Amt oder apostolischen Dienst in Kontakt mit Gläubigen der Ostkirchen kommt, soll sich in deren Eigenarten gründlich unterrichten lassen.
Patriarchen sind Bischöfe, die Regierungsgewalt über andere Bischöfe, Priester und Gläubige eines Gebietes oder Ritus ausüben. Das Konzil stellt sämtliche Rechte und Privilegien der ostkirchlichen Patriarchen wieder her, wie sie vor dem Schisma gültig waren, wobei die Patriarchen einander an Rang ebenbürtig sind, gemeinsam aber dem Bischof von Rom unterstehen. Der Papst oder ein Ökumenisches Konzil kann, wo es nötig ist, neue Patriarchate gründen.
Sakramente und die Art ihres Vollzuges bei den Ostkirchen werden voll anerkannt:
- Sakrament des heiligen Chrisams
Die in den Ostkirchen übliche Praxis wird in vollem Umfang anerkannt und wo sie nicht mehr üblich ist, wieder hergestellt. Das Sakrament kann auch Gläubigen der Westkirchen gespendet werden; Priester der Westkirchen mit entsprechender Vollmacht können es auch in Ostkirchen spenden. - Sonntagspflicht
Die Liturgie soll an allen Sonn- und Feiertagen gemäß des eigenen Ritus besucht werden, und zwar zwischen Vorabend und Abend des entsprechenden Tages. Empfohlen wird dringend, an diesen Tagen und öfter, am besten täglich die heilige Eucharistie zu empfangen. - Beichte
Jedem Priester ist in dem Gebiet für das er eingesetzt wurde erlaubt, sowohl Gläubigen der Ostkirchen als auch der Westkirche die Beichte abzunehmen, es sei denn ein Oberhirte hat eine Sonderregelung verfügt. - Weihesakrament
Das Konzil legt Wert auf die Bestellung von ständigen Diakonen und insbesondere deren Wiedereinführung, wo diese derzeit nicht mehr bestellt werden. - Ehe
Die katholische Form der Eheschließung ist für Ehen zwischen Gläubigen der Ostkirchen und der Westkirche erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Gültig ist jede den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechende Ehe, wenn ihr ein Amtsträger (minister sacer) vorsteht.
Gemeinschaftliche Feiertage für alle Ostkirchen darf nur der Papst oder ein ökumenisches Konzil festlegen. Lokale Feiertage dürfen neben dem Papst auch von den zuständigen Patriarchen und Bischöfen eingeführt, verlegt oder abgeschafft werden. Bis zur Übereinkunft aller Christen ist es den Patriarchen erlaubt, für ihr Gebiet nach Zustimmung aller Beteiligten einen bestimmten Sonntag als Ostertermin festzulegen.
Gläubige, die sich außerhalb ihres Ritus aufhalten, können sich in Zeiten und Ordnung dem Aufenthaltsort anpassen. Das kirchliche Gotteslob sollen Kleriker und Ordensleute der Ostkirchen mit den Gläubigen gemeinsam nach ihrer Tradition feiern. Liturgische Texte dürfen unter Berichterstattung an den Heiligen Stuhl in die Volkssprache approbiert werden.
Den mit Rom unierten Ostkirchen obliegt die Aufgabe, den Ökumenismus durch beispielhaftes Leben, Treue gegenüber den eigenen Überlieferungen sowie durch bessere gegenseitige Kenntnis und Wertschätzung besonders zu fördern. Von noch nicht unierten Ostkirchen, die sich der Gesamtkirche anschließen wollen, soll nicht mehr als das einfache katholische Glaubensbekenntnis verlangt werden. Priestern bleibt ihre Weihegewalt erhalten.
Irrlehren, Gefahren für einen Glaubensabfall oder ähnliches ist durch göttliches Gesetz verboten. Die Seelsorgepraxis zeigt jedoch, dass bei den ostkirchlichen Brüdern mancherlei persönliche Umstände in Betracht zu ziehen sind.
Gläubige der Ostkirchen, die guten Glaubens von der katholischen Kirche getrennt sind, können zu den Sakramenten der Buße, Eucharistie und Krankensalbung zugelassen werden. Wenn es die Umstände erfordern, dürfen auch Katholiken Sakramente von Geistlichen entsprechender Ostkirchen empfangen. Die gemeinsame Beteiligung an heiligen Handlungen, Sachen und Stätten wird den Ortsoberhirten anvertraut.






